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Zweitwohnungssteuern sind Werbungskosten |
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Die Zweitwohnungssteuer kann nach Auffassung des BFH als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern der steuerpflichtige Eigentümer Mieteinnahmen aus der Ferienimmobilie erzielt. Dem Urteil zufolge ist eine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich Vermietungszwecken dient, sondern gelegentlich auch selbst genutzt wird. Die Zeit der jeweiligen Nutzung muß dann als Maßstab für die Verteilung der Kosten in einen steuerlich absetzbaren und einen steuerlich nicht absetzbaren Teil der Werbungskosten -hier Zweitwohnungssteuer- dienen. (BFH-Urteil v. 15.10.02 Az: IX R 58/01)
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