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Freitag, 30. Juli 2010
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Verlängerung der Spekulationsfrist BFH sieht Vertrauensschutz verletzt PDF Drucken
Die rückwirkende Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei der Veräußerung von privaten Grundstücken steht nach Ansicht des BFH nicht im Einklang mit der Verfassung.
MitBeschluß vom 5.3.2001 (Az: IX B 90/00) hat der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Verlängerung angemeldet für Vorgänge, bei denen die zweijährige Frist bereits verstrichen war. Zuvor hatten schon das FG Münster (Beschluß vom 18.1.2001 Az: 4 V 6735/00 E) ernsthafte Zweifel angemeldet.
Betroffene sollten mit Hinweis auf den BFH-Beschluß Einspruch gegen ergangene Bescheide einlegen und "Aussetzung der Vollziehung" beantragen.
 
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