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Verlängerung der Spekulationsfrist BFH sieht Vertrauensschutz verletzt |
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Die
rückwirkende Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei der
Veräußerung von privaten Grundstücken steht nach Ansicht des BFH nicht
im Einklang mit der Verfassung.
MitBeschluß vom 5.3.2001 (Az: IX B
90/00) hat der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
rückwirkende Verlängerung angemeldet für Vorgänge, bei denen die
zweijährige Frist bereits verstrichen war. Zuvor hatten schon das FG
Münster (Beschluß vom 18.1.2001 Az: 4 V 6735/00 E) ernsthafte Zweifel
angemeldet.
Betroffene sollten mit Hinweis auf den BFH-Beschluß
Einspruch gegen ergangene Bescheide einlegen und "Aussetzung der
Vollziehung" beantragen.
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