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Leerstandzeiten bei Ferienimmobilien |
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Wird eine Ferienimmobilie zum Teil auch vom Eigentümer selbst bewohnt, darf das Finanzamt nicht mehr wie bisher Leerstandszeiten pauschal der Eigennutzung zurechnen und den Abzug der Werbungskosten für diese Zeit insgesamt verweigern. Vielmehr muß der Leerstand nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes (Az: IX R 97/00) im Verhältnis von Vermietung und Eigennutzung aufgeteilt werden. Hat der Eigentümer also an 120 Tagen vermietet und verbringt weitere 30 Tage selbst in seiner Immobilie, stehen Fremd- und Eigentnutzung im Verhältnis von 80 zu 20 %. Folglich muß auch der Leerstand von 215 Tagen zu 4/5 dem Vermietungszeitraum zugerechnet werden. Auch Verluste aus der Vermietung können nun anteilig geltend gemacht werden. Der Vermieter muß allerdings dem Finanzamt darlegen, daß er über einen Zeitraum von 30 Jahren unterm Strich Überschüsse erwirtschaften wird. Zeigt die Prognose, daß der Vermieter dauerhaft in die Gewinnzone gelangt, sind auch die Verluste in den einzelnen Jahren abzugsfähig.
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